Gesetze und Richtlinien

Verschiedene Normen auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene regeln den rechtlichen Status des Brandenburger Waldes.

Den Wald zu pflegen

Das Bundeswaldgesetz schuf 1975 erstmals ein umfassendes Regelwerk zum Umgang mit dem Wald auf nationaler Ebene. Dieses seit 1990 auch für Brandenburg geltende Gesetz soll einerseits den Wald aufgrund seiner Bedeutung für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft schützen und andererseits zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Waldbesitzer*innen ausgleichen.

Zunächst definiert das Bundeswaldgesetz, was überhaupt Wald ist, nämlich „jede mit Forstpflanzen bestückte Grundfläche“. Dazu gehören unter anderem Lichtungen, kahlgeschlagene Flächen, Wege und Holzlagerplätze. Nicht als Wald gelten Bäume mit landwirtschaftlichem Nutzen (zum Beispiel Obstplantagen), Baumschulen, einzelne Baumreihen (zum Beispiel Alleen), schmale Streifen entlang von Schienenwegen und Kurzumtriebsplantagen, auf denen Bäume kürzer als 20 Jahre stehen. Grundsätzlich dürfen Forstbesitzer*innen ihren Wald nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde umwandeln beziehungsweise roden. Wenn der Erhalt des Walds im öffentlichen Interesse liegt, etwa für den Naturhaushalt oder wegen des Erholungswerts für die Bevölkerung, muss die Genehmigung verwehrt werden. Außerdem verpflichtet das Bundeswaldgesetz die Waldbesitzer*innen zur Aufforstung nach Kahlschlägen oder bei sich lichtenden Beständen. Der Bevölkerung garantiert das Gesetz das Recht, den Wald zu betreten. Im Interesse der Allgemeinheit können die Länder Forstflächen zu Erholungswäldern erklären. Das kann zu Beschränkungen der Waldbewirtschaftung und der Jagd führen und die Waldbesitzer*innen dazu verpflichten, Wege etc. anzulegen.

Auf Landesebene konkretisiert das Brandenburger Waldgesetz die gesetzlichen Bestimmungen. So betont es die Bedeutung des Waldes für das Klima und den Wasserhaushalt und erlaubt, aus Gründen des Klima- und Immissionsschutzes, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes Forstflächen zu Schutzwäldern zu erklären. Für die rund 26 Prozent der Waldfläche, die sich im Besitz des Landes befinden, schreibt das Brandenburger Waldgesetz eine nachhaltige Bewirtschaftung mit Fokus auf Schutz- und Erholungsfunktionen vor. Indem es festlegt, die Bewirtschaftung habe „vorbildlich“ zu geschehen, fordert es im Landeswald höhere Standards als in den Privat- und Körperschaftswäldern. So legt es fest, dass natürliche Prozesse genutzt werden sollen, um die Wirtschaftsziele zu erreichen, und dass dabei qualifizierte Fachkräfte einzusetzen sind. Derzeit sind Änderungen des Waldgesetzes in der Diskussion, um den vorbeugenden Schutz vor Waldbränden zu verbessern. Neben dem Waldgesetz hat auch das Brandenburger Jagdgesetz Einfluss auf die Entwicklung des Waldes.

Auch das europäische Umweltrecht macht Vorgaben, die für den Wald in Brandenburg relevant sind. Bei den über 600 Gebieten des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (595 FFH-Gebiete, 27 Vogelschutzgebiete) handelt es sich in vielen Fällen um bewaldete Gebiete. Die maßgebliche Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (kurz: FFH-Richtlinie) enthält nicht nur ein Verschlechterungsverbot, sondern auch ein Verbesserungs- beziehungsweise Entwicklungsgebot: Waldbesitzer*innen müssen also Maßnahmen ergreifen, um einen für die Zielarten des jeweiligen Gebiets verbesserten Zustand auf ihren Flächen zu erreichen. Die Managementpläne der FFH- oder Vogelschutzgebiete legen dann beispielsweise fest, dass in bestimmten Bereichen Totholz im Wald verbleiben muss oder Nadelholz entnommen werden soll.

 

Dieser Artikel ist ein Beitrag aus dem Dossier Die Zukunft des Waldes in Brandenburg.